Satzung
(Deutsch) Vereinssatzung
Satzung
Präambel
Reisen nach Haiti führten zur Konfrontation mit der extremen Armut der dortigen Bevölkerung, mit der dramatischen Gesundheits-, Gesellschafts- und Bildungssituation. Kennen gelernt und erlebt wurde allerdings auch das starke und uneigennützige Engagement der Einheimischen, trotz fehlender Mittel etwas zur Verbesserung der Lage zu tun.
Dieses Engagement soll durch die Initiierung, Unterstützung und Durchführung verschiedener Projekte, die unter Mitwirkung einheimischer Haitianer entstehen, mitgetragen und gefördert werden. Ein eingetragener Verein bietet nach Ansicht der Gründungsmitglieder die besten Möglichkeiten dazu.
Der Vereinsname „Pwoje men kontre Haiti-Deutschland“ macht verschiedene Aspekte deutlich:
– Ziel der Hilfe ist die Bevölkerung Haitis.
– Es geht um projekthaftes Arbeiten („Pwoje“ = creolisch für Projekt).
– Auch der Begriff „men kontre“ entstammt der auf Haiti gesprochenen creolischen Sprache. Er bedeutet „getroffene / sich treffende / zusammen arbeitende Hände“ und symbolisiert solidarisches, partnerschaftliches Tun.
Vor diesem Hintergrund gibt der Verein sich die folgende Satzung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Pwoje men kontre Haiti – Deutschland e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Wolfach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfach eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es, in Haiti humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe zu leisten und darüber hinaus zur Völkerverständigung beizutragen.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a. Initiierung und Förderung von eigenen Entwicklungshilfeprojekten in Haiti in den Bereichen Medizin, Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe und Landwirtschaft.
b. durch Öffentlichkeits- und Informationsarbeit in Deutschland.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich für die Ziele des Vereins engagieren wollen.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Sollten im Einzelfall Gründe bekannt werden, die gegen eine Mitgliedsaufnahme sprechen, entscheidet auch über die Ablehnung der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
a. der Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird. Wirksam wird er zum Ende des Monats der Kündigung.
b. der Vorstand den Ausschluss beschließt vor dem Hintergrund, dass das Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dazu zählt auch die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
c. ein Mitglied als juristische Person seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Ihre Mitgliedspflichten können die Mitglieder durch Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags oder durch ehrenamtliches Engagement im Verein, das vom Verein als solches anerkannt wird, erfüllen.
2. Eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt, erlässt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird i. d. R. vom Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstands
b. Wahl des Kassenprüfers
c. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers
d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
e. Festsetzung der Beitragsordnung
f. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragen.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich am Samstag drei Wochen vor Ostern statt. Der genaue Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung wird ordnungsgemäß rechtzeitig bekannt gegeben und kann aktuell auf der Homepage des Vereins abgefragt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
7. In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, wird ein Protokoll aufgenommen; es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei Mitgliedern, die insbesondere mit den Aufgaben eines Kassierers und Schriftführers betraut sind. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
3. Im Sinne des § 26 II BGB wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten. Sollte der 1. Vorsitzende in der Ausübung der Geschäftsführung verhindert sein, führt sein 1. Stellvertreter die notwendigen Geschäfte. Es ist festzustellen, dass der 1. Vorsitzende über alle Geschäftsvorgänge, die sein Stellvertreter oder andere Vorstandsmitglieder durchführen, aus rechtlichen Gründen informiert sein muss und gegebenenfalls sein Veto einlegen kann. 1. Vorsitzende kann Aufgaben nach Absprache delegieren.
Der 1. Vorsitzende verpflichtet sich, den Vorstand – vergleiche § 8 Nr. 1 der Vereinssatzung – über alle wichtigen und wesentlichen Angelegenheiten zu informieren und mit den Vorstandsmitgliedern die wichtigen und wesentlichen Geschäftsvorgänge zu beraten und zum Gegenstand von Entscheidungen durch den gesamten Vorstand zu machen.
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand nach Absprache unter den Vorstandsmitgliedern erledigt.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Insbesondere hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten.
5. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das gesamte Vermögen auf solche bestehende Vereinsprojekte verteilt, denen eine Verselbständigung möglich ist. Falls sich das nicht realisieren lässt, fällt das Vereinsvermögen an die Initiative Eine Welt e.V., Wolfach – und zwar mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 10
In Nan Ginen, Beaumont, Haiti ist der Sitz der Teilorganisation des Vereins Pwojè men kontre e.V. Deutschland.
Wolfach, den 17.03.2012
Satzung
Präambel
Reisen nach Haiti führten zur Konfrontation mit der extremen Armut der dortigen Bevölkerung, mit der dramatischen Gesundheits-, Gesellschafts- und Bildungssituation. Kennen gelernt und erlebt wurde allerdings auch das starke und uneigennützige Engagement der Einheimischen, trotz fehlender Mittel etwas zur Verbesserung der Lage zu tun.
Dieses Engagement soll durch die Initiierung, Unterstützung und Durchführung verschiedener Projekte, die unter Mitwirkung einheimischer Haitianer entstehen, mitgetragen und gefördert werden. Ein eingetragener Verein bietet nach Ansicht der Gründungsmitglieder die besten Möglichkeiten dazu.
Der Vereinsname „Pwoje men kontre Haiti-Deutschland“ macht verschiedene Aspekte deutlich:
– Ziel der Hilfe ist die Bevölkerung Haitis.
– Es geht um projekthaftes Arbeiten („Pwoje“ = creolisch für Projekt).
– Auch der Begriff „men kontre“ entstammt der auf Haiti gesprochenen creolischen Sprache. Er bedeutet „getroffene / sich treffende / zusammen arbeitende Hände“ und symbolisiert solidarisches, partnerschaftliches Tun.
Vor diesem Hintergrund gibt der Verein sich die folgende Satzung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Pwoje men kontre Haiti – Deutschland e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Wolfach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfach eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es, in Haiti humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe zu leisten und darüber hinaus zur Völkerverständigung beizutragen.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a. Initiierung und Förderung von eigenen Entwicklungshilfeprojekten in Haiti in den Bereichen Medizin, Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe und Landwirtschaft.
b. durch Öffentlichkeits- und Informationsarbeit in Deutschland.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich für die Ziele des Vereins engagieren wollen.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Sollten im Einzelfall Gründe bekannt werden, die gegen eine Mitgliedsaufnahme sprechen, entscheidet auch über die Ablehnung der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
a. der Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird. Wirksam wird er zum Ende des Monats der Kündigung.
b. der Vorstand den Ausschluss beschließt vor dem Hintergrund, dass das Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dazu zählt auch die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
c. ein Mitglied als juristische Person seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Ihre Mitgliedspflichten können die Mitglieder durch Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags oder durch ehrenamtliches Engagement im Verein, das vom Verein als solches anerkannt wird, erfüllen.
2. Eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt, erlässt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird i. d. R. vom Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstands
b. Wahl des Kassenprüfers
c. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers
d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
e. Festsetzung der Beitragsordnung
f. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragen.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich am Samstag drei Wochen vor Ostern statt. Der genaue Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung wird ordnungsgemäß rechtzeitig bekannt gegeben und kann aktuell auf der Homepage des Vereins abgefragt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
7. In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, wird ein Protokoll aufgenommen; es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei Mitgliedern, die insbesondere mit den Aufgaben eines Kassierers und Schriftführers betraut sind. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
3. Im Sinne des § 26 II BGB wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten. Sollte der 1. Vorsitzende in der Ausübung der Geschäftsführung verhindert sein, führt sein 1. Stellvertreter die notwendigen Geschäfte. Es ist festzustellen, dass der 1. Vorsitzende über alle Geschäftsvorgänge, die sein Stellvertreter oder andere Vorstandsmitglieder durchführen, aus rechtlichen Gründen informiert sein muss und gegebenenfalls sein Veto einlegen kann. 1. Vorsitzende kann Aufgaben nach Absprache delegieren.
Der 1. Vorsitzende verpflichtet sich, den Vorstand – vergleiche § 8 Nr. 1 der Vereinssatzung – über alle wichtigen und wesentlichen Angelegenheiten zu informieren und mit den Vorstandsmitgliedern die wichtigen und wesentlichen Geschäftsvorgänge zu beraten und zum Gegenstand von Entscheidungen durch den gesamten Vorstand zu machen.
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand nach Absprache unter den Vorstandsmitgliedern erledigt.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Insbesondere hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten.
5. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das gesamte Vermögen auf solche bestehende Vereinsprojekte verteilt, denen eine Verselbständigung möglich ist. Falls sich das nicht realisieren lässt, fällt das Vereinsvermögen an die Initiative Eine Welt e.V., Wolfach – und zwar mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 10
In Nan Ginen, Beaumont, Haiti ist der Sitz der Teilorganisation des Vereins Pwojè men kontre e.V. Deutschland.
Wolfach, den 17.03.2012